Private Krankenversicherungsverträge sehen oft Selbstbehalte vor. Der Versicherte trägt bis zur Höhe des Selbstbehalts seine Krankheitskosten selbst. Im Gegenzug sinkt der Versicherungsbeitrag.
Es lohnt sich allerdings etwas genauer hinzusehen.
Mit dem Beitrag sinkt auch der Betrag, den der Versicherte bei der Einkommensteuer als Sonderausgaben abziehen kann. In einem aktuellen Fall des Bundesfinanzhofs (BFH) wollte ein Privatversicherter deshalb Krankheitskosten in Höhe des Selbstbehaltes als Sonderausgaben abziehen. Dem hat der BFH eine Absage erteilt. Laut Einkommensteuergesetz dürfen, so die Richter, nur Gegenleistungen für die Erlangung des Versicherungsschutzes, also Beiträge, als Sonderausgabe abgezogen werden. Der Versicherte könne aber wie bisher die selbstgetragenen Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd geltend machen. Allerdings ist dies nur möglich, soweit die Krankheitskosten die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung übersteigen. Diese hängt vom Einkommen, vom Familienstand und der Kinderzahl des Versicherten ab. So können z.B. bei einem ledigen und kinderlosen Steuerpflichtigen mit einem Einkommen von 60.000 € nur Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden, die über der zumutbaren Belas
tung von 4.200 € liegen.
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