Schließen die Versicherungsbedingungen einer Kraftfahrzeugversicherung den Versicherungsschutz für „Touristenfahrten auf offiziellen Rennstecken“ aus, hat ein Versicherungsnehmer (VN), der mit seinem Fahrzeug im Rahmen eines „Freien Fahrens“ auf der Nordschleife des Nürburgrings verunglückt, keinen Leistungsanspruch gegen seinen Vollkaskoversicherer.
Das hat das OLG Hamm entschieden am 24.05.2017 und damit das erstinstanzliche Urteil des LG Hagen bestätigt. Bereits die Fahrordnung und die Sicherheitsregeln des Betreibers des Nürburgrings wählen den Begriff "Touristenfahrten" wodurch das Urteil nun rechtskräftig ist.
Unsere Empfehlung: Lesen Sie Ihre Bedingungen genau. Auch wenn Sie den Tarif bei einer Versicherung umstellen.