Eine Serviceseite der StraFin GmbH & Co. KG. Finanz- und Versicherungsmakler

Sie haben eine Beitragsanpassung (BAP) in Ihrer privaten Krankenversicherung erhalten?

Wie genau sehen die Kündigungsfristen aufgrund der BAP in der PKV aus?

1. Generell haben Sie nach Zugang der Mitteilung über die BAP zwei Monate Zeit zu kündigen.
Bsp: Sie haben die Info über die BAP zum 01.01.2020 am 18.11.19 erhalten, dann können Sie bis 17.01.2020 rückwirkend zum 31.12.19 kündigen. Achtung: Kündigungen, die später eingehen, werden von den Versicherern i.d.R. abgelehnt.
Bsp: Sie haben die Info bereits z.B. am 18.10.19erhalten, dann haben Sie länger als 2 Monate Zeit zu kündigen, da eine Kündigung spätestens bis zum Anpassungstermin möglich ist. Das bedeutet Sie können bis zum 31.12.19 kündigen. Die Kündigung muss innerhalb der Kündigungsfrist beim Versicherer eingegangen sein.

2. Nach der Kündigung haben Sie zwei Monate Zeit um der Vorversicherung den Nachweis über die nachfolgende Absicherung einzureichen .
Denn nur mit Einreichung des Nachweises wird die Kündigung wirksam.
Was bedeutet das in der Praxis? Ein Vertrag wegen BAP kann zur Fristenwahrung gekündigt werden noch bevor ein neuer PKV Vertrag für den Kunden policiert wurde. Eine Kündigung wird ohne einen direkt nachfolgenden Versicherungsschutz allerdings nicht wirksam! Daher haben Sie nach der Kündigung 2 Monate Zeit eine Nachversicherung zu finden!
Bsp: Kündigen Sie am 16. Januar 2020 weil das BAP-Schreiben am 17. November 2019 bekommen hat, dann sollten Sie dem Vorversicherer spätestens bis zum 16. März. 2020 die Bestätigung einer Folgeversicherung eingereicht haben.

Siehe §205 VVG, Absatz 4 und 6

(4) Erhöht der Versicherer auf Grund einer Anpassungsklausel die Prämie oder vermindert er die Leistung, kann der Versicherungsnehmer hinsichtlich der betroffenen versicherten Person innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Änderungsmitteilung mit Wirkung für den Zeitpunkt kündigen, zu dem die Prämienerhöhung oder die Leistungsminderung wirksam werden soll.

(6) 1 Abweichend von den Absätzen 1 bis 5 kann der Versicherungsnehmer eine Versicherung, die eine Pflicht aus § 193 Abs. 3 Satz 1 erfüllt, nur dann kündigen, wenn er bei einem anderen Versicherer für die versicherte Person einen neuen Vertrag abschließt, der dieser Pflicht genügt. 2 Die Kündigung wird nur wirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb von zwei Monaten nach der Kündigungserklärung nachweist, dass die versicherte Person bei einem neuen Versicherer ohne Unterbrechung versichert ist; liegt der Termin, zu dem die Kündigung ausgesprochen wurde, mehr als zwei Monate nach der Kündigungserklärung, muss der Nachweis bis zu diesem Termin erbracht werden.

Günter Pitzer (Geschäftsführer)
     Fachwirt Finanzberatung (IHK)K800 PitzerKopf
     Herrenmühlstr. 3 
     72336 Balingen  
     Te. 07433/2600634
     Fax 07433/2600635 
     info (at) stra-fin.de 


Wir erfüllen unsere gesetzlichen Vorgaben zur jährlichen Weiterbildungspflicht im Sinne des § 34 d Abs. 9 S. 2 GewO iVm § 7 Abs. 3 VersVermV.
Gerne können wir Ihnen die Nachweise auf Anfrage zusenden.

 Google Maps

 

Onlineberatung nach Terminvergabe:

Onlineberatung