Versicherer ziehen sich bewusst aus dem Online-Vergleichsportale Geschäft zurück
Kunden beider Unternehmen können in die jeweils anderen Tarifwerke, gemäß VVG § 204 wechseln und Ihren Versicherungschutz optimieren.
Nicht erstattete Krankheits- und Pflegekosten können als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sein, soweit diese einen zumutbaren Eigenanteil überschreiten.