Eine Serviceseite der StraFin GmbH & Co. KG. Finanz- und Versicherungsmakler

Abtretung von D&O an das Unternehmen ist zulässig

Die Abtretung des Freistellungsanspruchs des versicherten Managers an das Unternehmen, das ihn in Anspruch nimmt, ist zulässig.

Der Bundesgerichtshof hat mit zwei Entscheidungen (AZ IV ZR 304/13 und IV ZR 51/14 v. 13. April 2016) klargestellt, dass für den Eintritt des Versicherungsfalls in der D&O-Versicherung die schriftliche Inanspruchnahme ausschlaggebend ist. Eine darüber hinaus im Innenhaftungsfall vom geschädigten Versicherungsnehmer darzulegende „Ernstlichkeit“ der Inanspruchnahme ist nicht erforderlich. Zudem ist die Abtretung des Freistellungsanspruchs des versicherten Managers an das Unternehmen, das ihn in Anspruch nimmt, zulässig. Damit schafft der BGH Rechtssicherheit für Versicherungsnehmer und versicherte Personen in der D&O-Versicherung.
In den beiden bei der Rechtsanwaltskanzlei Wilhelm bearbeiteten Fällen hatten Gesellschaften ihre aktuellen Geschäftsführer wegen unterschiedlicher Pflichtverletzungen auf Schadenersatz in Anspruch genommen. Die Geschäftsführer als versicherte Personen traten daraufhin ihren Freistellungsanspruch aus der D&O-Versicherung an die jeweilige Gesellschaft als Versicherungsnehmerin ab.

Der Versicherer lehnte in beiden Fällen eine Deckung ab. Es mangele an der ernsthaften Absicht der jeweiligen Versicherungsnehmerin, ihren gegenwärtigen Geschäftsführer tatsächlich auf Schadenersatz in Anspruch zu nehmen. Außerdem sei die Abtretung nicht zulässig. Die Inanspruchnahme erfolge nur der Form halber, um im kollusiven Zusammenwirken mit der versicherten Person den Versicherungsfall auszulösen. Die versicherungsnehmenden Unternehmen, vertreten durch die Sozietät Wilhelm, klagten daraufhin auf Deckung.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf folgte in zwei viel kritisierten Urteilen der Ansicht des beklagten Versicherers: Der Versicherungsfall setze nicht nur ein förmliches Anspruchschreiben, sondern auch die „Ernstlichkeit“ der Inanspruchnahme voraus. Ob eine Inanspruchnahme in diesem Sinne „ernstlich“ ist, sei eine tatrichterliche  Den Revisionen der klagenden Unternehmen gab der BGH nun statt und folgt damit der Argumentation von Wilhelm Rechtsanwälte.
Die Abtretung des Freistellungsanspruchs des Managers gegen den D&O-Versicherer an das Unternehmen ist zulässig. Die „Ernstlichkeit der Inanspruchnahme“ ist kein Tatbestandsmerkmal des Versicherungsfalls in der D&O-Versicherung.

Die Entscheidung des BGH ist richtungweisend für die D&O-Versicherung. Sie beseitigt Rechtsunsicherheiten, die seit den Entscheidungen des OLG Düsseldorf für Versicherungsnehmer und Versicherte in der D&O-Versicherung und der allgemeinen Haftpflichtversicherung bestehen.

Dr. Mark Wilhelm, Partner der Sozietät Wilhelm, erklärt: „Versicherte Personen können künftig wieder ihren Freistellungsanspruch an das geschädigte Unternehmen abtreten, ohne dass ihnen der Versicherer deshalb vertragswidriges Verhalten unterstellen kann.“
Auch einer Weiterbeschäftigung des versicherten Managers steht die Inanspruchnahme nun nicht mehr im Wege.

Wir bieten Ihnen eine breite Auswahl von speziellen D&O Versicherungen.
Sprechen Sie uns an. Kontakt


Quelle:
http://www.experten.de/2016/07/07/ernstlich-abtretung-von-d-and-o-zulaessig?utm_source=newsletter&utm_medium=email&utm_campaign=160707-102+experten-News%C2%B2&newsletter=160707-102+experten-News%C2%B2

 

 

Günter Pitzer (Geschäftsführer)
     Fachwirt Finanzberatung (IHK)K800 PitzerKopf
     Herrenmühlstr. 3 
     72336 Balingen  
     Te. 07433/2600634
     Fax 07433/2600635 
     info (at) stra-fin.de 


Wir erfüllen unsere gesetzlichen Vorgaben zur jährlichen Weiterbildungspflicht im Sinne des § 34 d Abs. 9 S. 2 GewO iVm § 7 Abs. 3 VersVermV.
Gerne können wir Ihnen die Nachweise auf Anfrage zusenden.

 Google Maps

 

Onlineberatung nach Terminvergabe:

Onlineberatung